Förderverein

F ö r d e r v e r e i n der Freunde und Förderer
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Liebe Eltern,
für zahlreiche Anschaffungen und Aktivitäten, die förderlich und wertvoll für Unterricht und Schulalltag sind, fehlt den öffentlichen Kassen ausreichend Geld. Deshalb haben Eltern und Lehrer 2003 den Verein der Freunde und Förderer der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (Grundschule) e.V. gegründet. Zweck des ausschließlich ehrenamtlich geführten und gemeinnützigen Vereins ist es, die Schule durch Mitgliedsbeiträge und Spenden bei ihren Aufgaben und Zielen zu unterstützen. Der Verein ist nicht nur Träger der „Geistesblitz“-Angebote, er hat darüber hinaus auch eine Vielzahl von schulischen Projekten gefördert:

  • Ausbau der Lernwerkstätten
  • zusätzliche Lehr- und Lernmittel
  • Kauf von Musikinstrumenten
  • Ausbau der Schülerbücherei
  • zusätzliche Hausaufgabenbetreuung für Schüler mit entsprechendem Bedarf
  • Unterstützung bei der Neugestaltung des Schulhofes

Die Gelder des Vereins kommen zu 100 Prozent der Goethe-Kepler-Grundschule und damit Ihren Kindern zu Gute. Daher freuen wir uns sehr, wenn auch Sie dem Verein beitreten, indem Sie den beiliegenden Aufnahmeantrag ausfüllen und im Sekretariat der Schule abgeben. Der Jahresbeitrag beträgt 30,00 Euro. Darüber hinausgehende Spenden sind natürlich herzlich willkommen. Derzeit zählt der Verein der Freunde und Förderer der Goethe- Kepler-Volksschule Würzburg (Grundschul (e) e.V. leider nur 45 Mitglieder. Angesichts der anstehenden Aufgaben haben wir uns ein hohes Ziel gesetzt: wenigstens die Hälfte der Eltern für eine Mitgliedschaft zu gewinnen. Vielleicht erreichen wir dieses Ziel ja mit Ihrer Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

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Prof. Dr. Andreas Krone (Vorsitzender)

Aufnahmeantrag:  Bitte hier klicken!   Aufnahmeantrag Förderverein (507 KB)

 

 

Satzung der Freunde und Förderer der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) e. V.

§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
(3) Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr unter Einschluss der Schulferien. Es beginnt jeweils mit dem 01. Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Ziele und Aufgaben der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg im Interesse der diese Schule besuchenden Kinder. Dabei soll der Verein auch bei der Beschaffung der erforderlichen Mittel behilflich sein, d. h., bei der Ergänzung von Unterrichts-, Lehr- und Lernmitteln, von fachspezifischen Sammlungen, von Instrumenten, der Schulbücherei u. ä. mitwirken. Eine Haftung für Verbindlichkeiten der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) wird hierdurch nicht übernommen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § § 51 – 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

(a) natürliche Personen
(b) juristische Personen
(c) Ehrenmitglieder

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, vom Beirat durch Aushändigung einer Urkunde ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind gleichberechtigte Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der Antrag beim Vorstand eingegangen ist und von diesem ausdrücklich oder stillschweigend binnen eines Monats angenommen wurde. Über die Ablehnung eines Antrages entscheidet der Beirat.
(4) Allen Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Unterricht in der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg besuchen, soll der Beitritt zum Verein angeboten werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch Auflösung der juristischen Person
(c) durch Austritt
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste
(e) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres erklärt worden ist. Einem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen zu.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zweimal seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Ihm ist die Streichung mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, durch Beschluss des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Beitrag ist im Voraus für das laufende Schuljahr jeweils bis zum 31.12. zur Zahlung fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, des Schriftführers, des Kassiers und der zwei Kassenprüfer,
(b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung mit Ausnahme von
§ 16 Abs. 2
(d) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer,
(e) Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Kassiers für das abgelaufene Geschäftsjahr, f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Beirates.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Hierbei kann sich der Vorstand der Hilfe des Rektors der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg bedienen. Mit der Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienen Mitglieder es beantragt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Fertigung eines Protokolls beurkundet, das vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und schriftlich erklärtem Rücktritt. Sollten hiervon beide Vorsitzende betroffen sein, wird der Verein kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Beirats geleitet und nach außen hin gemeinsam vertreten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
(b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
(c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes,
(d) Einberufung und Leitung der Mit­glieder­versammlung
(2) Jeder der Vorstandmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten.
(3) Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende soll in der Regel nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand kann in dringenden Fällen für satzungsmäßige Zwecke über einen Betrag von bis zu € 250,00 pro Schuljahr verfügen. Der Beirat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus folgenden Personen:
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Schriftführer
(d) dem Kassier,
(e) dem 1. Vorsitzenden des Elternbeirates, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden,

f) dem Rektor der Goethe- Kepler-Volksschule (G) Würzburg,

g) bis zu zwei weiteren Personen, die vom Vorstand in den Beirat kooptiert werden können.

(2) Der Rektor der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg und der Vorsitzende des Elternbeirates bzw. deren Stellvertreter sind Mitglieder des Beirats kraft Amtes.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung, oder durch Rücktritt

§ 13 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,
(b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(c) die Beschlussfassung über die Verwendung der vorhandenen Mittel und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dabei hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlung zu beachten.

§ 14 Sitzung des Beirats

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Für die Sitzung des Beirats sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vor der Sitzung zu laden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet, mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Über die Sitzung des Beirats ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Beiratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Eine Satzungsänderung kann aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen, Bedingungen) vom Beirat beschlossen werden.
(3) Jede Satzungsänderung ist vor der Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Liquidation gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg. Diese hat das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Goethe-Kepler-Volksschule Würzburg (G) zu verwenden. Im Falle der Auflösung der Goethe-Kepler-Volksschule (G) Würzburg ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Würzburg, 22. Oktober 2003